Verein der Freunde und Förderer e. V.

Städtisches Gymnasium Bad Driburg

 

 

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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Bad Driburg e.V.

In der Fassung vom 28. Februar 2008

 

§1        Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Bad Driburg e.V. ist eine gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in 33014 Bad Driburg und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brakel eingetragen.

§2        Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Belange der Schülerinnen und Schüler am Städtischen Gymnasium Bad Driburg. In diesem Sinne verfolgt er ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck gemäß Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3        Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein

·         Eltern von Schülern und ehemaligen Schülern der Schule,

·         Angehörige und ehemalige Angehörige des Lehrerkollegiums der Schule,

·         Schüler und ehemalige Schüler der Schule sowie

·         sonstige Personen und Personenvereinigungen, die gewillt sind, sich im Sinne dieser Satzung, §2, zu betätigen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über welche der Vorstand entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam werdende Austrittserklärung oder durch Ausschluss, über welchen der Vorstand ebenfalls, wie genannt, beschließt. Gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 §4        Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

zu a)

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. In dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden der Geschäftsbericht/Jahresbericht und vom Kassierer der Rechnungsbericht bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Sitzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch das Handzeichen. Verlangen jedoch 1/3 der erschienenen Mitglieder eine schriftliche Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer und entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Vereins. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die „Beitragssatzung“ geregelt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

     zu b)

Der Vorstand des Vereins besteht aus

·         dem Vorsitzenden,

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·         dem Kassierer,

·         dem Schriftführer,

·         2 Beisitzern,

·         dem Schulleiter, der im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten wird

sowie

·         einem benannten Mitglied der Schulpflegschaft.

Die beiden zuletzt genannten Personen sind geborene Mitglieder des Vorstands und brauchen nicht gewählt zu werden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich als auch außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Die erste Wahl nach den Bestimmungen dieser Satzung findet bei der nach ihrem

Inkrafttreten folgenden Mitgliederversammlung statt.

§5        Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand entscheidet als gewähltes Gremium über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die anstehenden Aufgaben und der ihnen entsprechenden Verwendung von eingenommen Mitteln. Kreditaufnahmen sind in diesem Rahmen nicht gestattet.

§6        Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer, welche im Turnus der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§7        Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§8        Protokollführung

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9        Änderung der Satzung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. In der Einladung hierzu ist dies als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzuführen.

§10       Verbot zur Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder sonstige Zuwendungen darf kein Mitglied begünstigt werden.

§11       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung vollzogen werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung hierzu ist dies als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzuführen.

Nach der Auflösung des Vereins wird nach Regelung aller Verbindlichkeiten ein etwa verbleibendes Vermögen der Schule zur Verfügung gestellt.

 

Beitragssatzung (neuer Zusatz):
„Der Jahresbeitrag für den Verein der Freunde und Förderer e.V. beträgt 20,- Euro. Für Altmitglieder, die vor dem 01.11.2001 eingetreten sind, wird zugestanden einen Beitrag in Höhe des damals geltenden Beitragssatzes zu zahlen“.

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2008 in Kraft.

 

C. Plietker-Gemmeke                                                E. Wirth

                  Vorsitzende                                                             stellvertretende Vorsitzende