Wenn Ehepaare die Voraussetzungen erfüllen, ordnet das Finanzamt sie nach der Hochzeit automatisch Steuerklasse IV zu. Wer stattdessen III/V oder IV/IV mit Faktor wählen möchte, bei dem der Lohnsteuerabzug anhand der voraussichtlichen Einkommen berechnet wird, muss den Wechsel beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Die Steuerklasse bestimmt den monatlichen Lohnsteuerabzug; das Finanzamt berechnet die endgültige Einkommensteuer später für das ganze Jahr anhand der gemeinsamen Einkünfte. Eine andere Steuerklassenkombination senkt daher nicht automatisch die gemeinsame Steuerlast.
Wann ein Antrag nötig ist
Für Ehepaare, die beide in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben, gilt IV/IV als Regelfall. Die Meldebehörde übermittelt eine in Deutschland geschlossene Ehe an die Finanzverwaltung. Auch wenn nur eine Person Arbeitslohn erhält, bekommt das Paar zunächst grundsätzlich die Kombination IV/IV.
Wer stattdessen III/V oder IV/IV mit Faktor möchte, stellt einen gemeinsamen Antrag. Bei III/V wird der Lohnsteuerabzug zwischen den Ehepartnern ungleich verteilt; in Steuerklasse V fällt der monatliche Abzug höher aus. Beim Faktorverfahren berechnet das Finanzamt den Lohnsteuerabzug anhand der voraussichtlichen Einkünfte beider Personen und verteilt ihn genauer auf das Paar. Welche Kombination passt, hängt von den jeweiligen Einkommen und der persönlichen Situation ab.
Für III/V und IV/IV mit Faktor ist in der Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Steuerklassenwahl verändert vor allem, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Wenn das Finanzamt später die Einkommensteuer für das Jahr festsetzt, berücksichtigt es die Einkünfte beider Ehepartner gemeinsam.
Wo und wie Sie den Wechsel beantragen
Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt. Ehepaare können den Antrag über Mein ELSTER senden oder auf Papier beim Finanzamt einreichen. In ELSTER heißt das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Dazu gehören der Hauptvordruck und die „Anlage Steuerklassenwechsel“. Auf manchen Behördenangeboten steht noch die kürzere Bezeichnung „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“.
So gehen Sie vor:
- Wählen Sie, ob Sie IV/IV beibehalten oder III/V beziehungsweise IV/IV mit Faktor beantragen möchten.
- Öffnen Sie in Mein ELSTER oder im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung das passende Formular und füllen Sie Hauptvordruck sowie Anlage aus.
- Senden Sie den Antrag elektronisch ab oder reichen Sie ihn beim Wohnsitzfinanzamt ein.
Bei einem Papierantrag unterschreiben grundsätzlich beide Ehepartner. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Person den Wechsel von III oder V zu IV/IV beantragt: Dann genügt die Unterschrift eines Ehepartners.
Fristen für den Steuerklassenwechsel
Bei einer Steuerklassenwahl anlässlich der Heirat kann die beantragte Kombination nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums ab Beginn des Heiratsmonats gelten. Bei einem späteren regulären Steuerklassenwechsel beginnt die Änderung grundsätzlich am ersten Tag des Monats nach dem Antrag.
Damit das Finanzamt die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt, muss der Antrag spätestens am 30. November dort eingehen. Für 2026 ist das der 30. November 2026. Ein Wechsel ist grundsätzlich mehrmals im Jahr möglich; die Novemberfrist betrifft die Berücksichtigung im selben Kalenderjahr.
Manche Behörden geben nur an, dass die Änderung ab dem Folgemonat gilt. Wenn Sie die Steuerklasse noch rückwirkend ab dem Heiratsmonat ändern lassen möchten oder im Ausland geheiratet haben, fragen Sie direkt beim zuständigen Finanzamt nach, ob die Änderung rückwirkend gilt und wann Sie den Antrag stellen müssen.
Welche Unterlagen Sie brauchen
Für den Antrag benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummern beider Ehepartner sowie die Angaben im Formular. Bei einem Papierantrag müssen grundsätzlich beide unterschreiben. Für eine in Deutschland geschlossene Ehe sind keine zusätzlichen Nachweise nötig.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sollten Sie einen gültig ausgestellten Nachweis beifügen, zum Beispiel die Heiratsurkunde. Welche Übersetzung oder Beglaubigung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie dazu beim Finanzamt nach, bevor Sie den Antrag einreichen. Nach einer Hochzeit im Ausland werden die Daten außerdem nicht unbedingt automatisch übermittelt wie bei einer Hochzeit in Deutschland.
